Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteHerbstdämmerung | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 
 

Die Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule.

 

Dort arbeiten die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern, der Lehrerinnen und Lehrer zusammen. Die Elternvertreter werden von der Schulpflegschaft, die Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer von der Lehrerkonferenz gewählt.

 

Die Schulkonferenz hat an Schulen mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern und weniger als 500 Kindern 12 Mitglieder, 6 Lehrervertreter und 6 Elternvertreter.

 

Die Schulkonferenz berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Die vielfältigen Aufgaben der Schulkonferenz sind in § 65 Schulgesetz geregelt. Das Schulgesetz unterscheidet je nach Aufgabe der Schulkonferenz zwischen umfassenden Gestaltungsrechten, der Zustimmung zu Vorschlägen der Schulleitung oder des Schulträgers, der Verabschiedung von Grundsätzen, Vorschlägen oder Stellungnahmen. Der Aufgabenkatalog umfasst folgende Angelegenheiten:

 

  1. Schulprogramm
  2. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung
  3. Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern
  4. Festlegung der beweglichen Ferientage
  5. Unterrichtsverteilung auf fünf Wochentage
  6.  Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts
  7. Organisation der Schuleingangsphase
  8. Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts
  9. Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen
  10. Einführung von Lernmitteln und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind
  11. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten
  12. Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen
  13. Information und Beratung
  14. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen
  15. Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen
  16. Wirtschaftliche Betätigung und Sponsoring
  17. Schulhaushalt
  18. Anregung zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters und der ständigen Vertretung
  19. ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften
  20. Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen oder Bestellung einer Vertrauensperson, Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses
  21. besondere Formen der Mitwirkung
  22. Mitwirkung beim Schulträger
  23. Erlass einer Schulordnung
  24. Ausnahmen vom Alkohol- und Rauchverbot.

 

Diesen abschließenden Aufgabenkatalog der Schulkonferenz kann allein der Gesetzgeber erweitern.

 

Beschlüsse der Schulkonferenz werden in der Regel mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Den Vorsitz der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, die oder der als neutrale Person zwischen den verschiedenen Gruppen in der Schulkonferenz ausgleichen und vermitteln sollte. Deshalb ist die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht stimmberechtigt. Lediglich bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag.

 

Die Mitglieder der Mitwirkungsgremien werden für ein Schuljahr gewählt. Die Wahlen in den Klassenpflegschaften sollten in den ersten drei Wochen nach Unterrichtsbeginn stattfinden, die Wahlen in der Schulpflegschaft in den ersten fünf Wochen. Zu den Sitzungen lädt die oder der bisherige Vorsitzende ein. Wenn das nicht möglich ist, übernimmt diese Aufgabe in der Klassenpflegschaft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, in der Jahrgangsstufenpflegschaft die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter, in allen anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für das Verfahren in den schulischen Mitwirkungsgremien ist § 63 Schulgesetz verbindlich, für die Wahlen zu den schulischen Mitwirkungsgremien § 64 Schulgesetz. Die Schulkonferenz kann ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften erlassen. Zur Arbeitserleichterung hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung zwei Empfehlungen herausgegeben und in der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften (BASS) veröffentlicht. Die Schulkonferenz kann sich dieser Empfehlungen bedienen und sie als eigene Wahlordnung und als eigene Geschäftsordnung der Mitwirkungsgremien der Schule erlassen. Sie kann aber auch abweichende oder ergänzende Regelungen beschließen, solange sie nicht den §§ 63 und 64 Schulgesetz widersprechen.

Jahreskalender
 
Aktuelles