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Allgemeines

Grundsätzliches über die Elternmitwirkung

 

Das Recht der Eltern, durch ihre Vertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mitzuwirken, hat einen hohen Stellenwert und ist in Nordrhein-Westfalen in der Landesverfassung (Art 10 Absatz 2) verankert. Wie Mitwirkung im Einzelnen abläuft, regelt das Schulgesetz (SchulG) und hier vor allem der Teil über die Schulverfassung (§§ 62 ff. SchulG).

 

Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sollen in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mitwirken und dadurch die Eigenverantwortung in der Schule fördern. Zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gehören der offene Austausch von Meinungen und Informationen, eine Kultur des Dialogs, der Respekt vor der Meinung anderer und der Wille zum Konsens. Nur so kann die Schulmitwirkung die Gestaltungskraft erlangen, die der Gesetzgeber beabsichtigt hat.

 

Alle Eltern haben das Recht, von den Lehrerinnen und Lehrern über die Lern- und Leistungsentwicklung sowie über das Arbeits- und Sozialverhalten ihrer Kinder unterrichtet zu werden. Sie können nach Absprache mit der Lehrerin oder dem Lehrer am Unterricht des eigenen Kindes teilnehmen.

 

Auch die Mitarbeit in hierfür geeigneten Unterrichtsbereichen ist möglich, wenn die Klassenpflegschaft und die Schulleitung zustimmen. In Frage kommen Projekte, Lesestunden, Förderstunden, Arbeitsgemeinschaften sowie die Mitarbeit bei Schulveranstaltungen und bei Ganztagsangeboten außerhalb des Unterrichts.

 

Gremien, in denen Eltern mitwirken, sind die Klassenpflegschaft, die Klassenkonferenz, die Schulpflegschaft, die Fachkonferenzen und die Schulkonferenz. Schulmitwirkung kann besser wahrgenommen werden, wenn alle Mitglieder in den Mitwirkungsgremien, besonders aber die Mitglieder der Schulkonferenz, die wesentlichen Bestimmungen des Schulgesetzes kennen. Die Eltern können Gesetze, Erlasse und die Vorgaben für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne) in Amtsblättern oder in anderen Schriften des Ministeriums für Schule und Weiterbildung in der Schule einsehen. Schulleitung und Lehrkräfte stehen ihnen dabei beratend zur Seite.

 

Die Gremien der Schulmitwirkung haben außerdem ein Auskunfts- und Beschwerderecht gegenüber der Schulleitung und Anspruch auf eine begründete schriftliche Antwort.

 

Meinungsverschiedenheiten gehören in einer Demokratie zum Alltag. Sie können und müssen nicht immer ausgeräumt werden. Es ist aber wichtig, dass Eltern, Lehrerinnen und Lehrer nicht gegeneinander arbeiten. Gelingt es einem Gremium nicht, Lösungen zu finden, mit denen alle Mitglieder einverstanden sind, muss die Mehrheit entscheiden. Aber auch dann sollten sich alle Beteiligten um Entscheidungen bemühen, die auch von der unterlegenen Minderheit mitgetragen werden können. Die Tätigkeit der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler in den Mitwirkungsgremien ist ehrenamtlich.

 

Die Klassenpflegschaft

 

Alle Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bilden die Klassenpflegschaft.

 

Die Klassenpflegschaft wählt aus ihrer Mitte zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Beide nehmen über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit beratender Stimme an der Klassenkonferenz teil. Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit von Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, vor allem aber über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse.

 

Themen können sein:

  • Hausaufgaben
  • Leistungsüberprüfungen
  • Arbeitsgemeinschaften
  • Schulveranstaltungen außerhalb der Schule
  • Anregungen zur Einführung von Lernmitteln
  • Erziehungsschwierigkeiten.

 

Die Klassenpflegschaft kann bei der Planung und Organisation von Klassenfahrten helfen, diese begleiten oder sich an Klassen- und Schulfesten beteiligen. Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Tagesordnung fest. Auch einzelne Eltern können Themen zur Tagesordnung anmelden. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer wird in der Regel an der Sitzung teilnehmen.

 

Die Klassenpflegschaft kann alle Lehrerinnen und Lehrer einladen, die in der Klasse unterrichten, damit sie die Grundzüge ihrer unterrichtlichen und pädagogischen Arbeit erläutern. Sie kann auch Referentinnen und Referenten von außen einladen.

 

Vertretung nach außen

 

Nur die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule nach außen, gegenüber dem Schulträger, der Schulaufsicht und der Öffentlichkeit. Sie oder er ist dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden, soweit deren Entscheidungsbefugnis reicht. Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern nach innen gegenüber der Schulleitung und den anderen Schulmitwirkungsgremien. Wer als Vorsitzende oder Vorsitzender eines Elterngremiums nach außen auftritt, kann dabei nicht für die Schule sprechen. Schulträger und Schulaufsicht hören Elternvertreterinnen und Elternvertreter häufig unmittelbar an. In solchen Fällen sollte selbstverständlich sein, dass sie allein die Beschlüsse ihrer Gremien vertreten und nicht ihre persönliche Meinung als „den Elternwillen“ vortragen. Schulpflegschaften können örtlich und überörtlich zusammenarbeiten und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht wahrnehmen. Solche Stadt- und Gemeindeschulpflegschaften arbeiten in vielen Orten des Landes erfolgreich.

 

Schulische Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung, an denen auf Landesebene die Elternverbände und die anderen Verbände und Organisationen des Schullebens beteiligt werden, sind nach dem Schulgesetz vor allem:

Änderungen dieses Gesetzes

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